(1) Allgemeine Bestimmungen
Der gemeinnützige Verein „Grazer Eco Festival Verein für Nachhaltigkeit“; kurz: Geco-Festival ist Veranstalter des Grazer Eco Festivals. Die nachstehenden Veranstaltungsbedingungen sind Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen den Veranstalter:innen und der Aussteller:in/dem Aussteller.
(2) Anmeldung
- Die Anmeldung zum Geco-Festival 2024 muss bis spätestens 31.03.2024 mittels vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars per E-Mail an office@geco-festival.at erfolgen. Für den Early Bird Rabatt muss die Anmeldung spätestens bis 31.11.2023 erfolgen.
Zahlungsfrist: 14 Tage!
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die eingegangene Anmeldung ein rechtsverbindliches Angebot der Ausstellerin/des Ausstellers ist.
- Die Veranstalter:innen des Geco-Festivals sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Sie sind berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Die Annahme des Angebots durch die Veranstalter:innen und die Zulassung erfolgt durch Zusendung von Buchungsbestätigung und Standbestätigung.
(3) Teilnahme- & Zahlungsbedigungen
- Der Aussteller/die Aussteller:in bestätigt, dass alle auf dem Anmeldeformular getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Und dass insbesondere angegebene Zertifikate und Nachweise für faire, nachhaltige, ökologische Produktion, Verkauf und Vertrieb der präsentierten Waren der Wahrheit entsprechen und dem Austeller/der Ausstellerin vorliegen. Im Falle eines Zuwiderhandelns erlaubt sich die Veranstaltungsleitung, den Aussteller/die Ausstellerin ohne Kostenerstattung vom Festival zu verweisen.
- Eine Anmeldung zum Geco-Festival ist erst bei Einlangen der vollständigen Standmiete gültig.
- Die Ausstellerin/der Aussteller bestätigt, dass die AGB und die Zulassungskriterien gelesen wurden und eingehalten werden.
Es wird angestrebt, die Messe nach den Kriterien des Österreichischen Umweltzeichens „Green Event“ auszurichten, daher müssen u.a. folgende Punkte beachtet und eingehalten werden:
- Infomaterial darf nur gezielt an interessierte Besucher:innen verteilt werden, aktives Flyern und wahlloses Verteilen oder Auflegen von Infomaterial (Flyer, Folder, Infomappen, Broschüren) ist verboten.
- Mülltrennung muss strikt eingehalten werden.
- Plastiksackerl-Verbot: Auf der Messe dürfen keine Plastiksackerl ausgegeben werden!
- Werbung ist nur innerhalb des eigenen Messestandes erlaubt. Bei Verstößen wird ein Pönale von € 1.000,- zuzüglich marktüblicher Tarife je Werbefläche verrechnet.
- Im Gastronomiebereich müssen Mehrweg- oder Pfandsysteme verwendet werden, andernfalls wird ein Verkaufsstopp angeordnet. Benutztes Geschirr muss eigenhändig gereinigt werden – vor Ort gibt es keine Möglichkeit des Abwaschens. Über den Veranstalter gebuchtes Geschirr wird am Veranstaltungsende über den Vermieter zur Reinigung abgeholt.
- Für kostenlose Kostproben von Lebensmittelprodukten müssen Kostprobenbecher vorab beim Veranstalter gebucht werden. Diese müssen vollständig retourniert werden – andernfalls fallen Erstattungskosten an. Die Reinigung erfolgt am Veranstaltungsende durch den Vermieter.
(4) Stornierung
- Falls ein/e Aussteller:in kurzfristig von einer Nutzung zurücktritt, gelten die Regelungen zur Stornierung und der Stand kann an ein anderes Unternehmen oder eine andere Organisation vergeben werden.
- Im Fall einer Stornierung sind Ausstellende verpflichtet, nachstehende Kosten zu tragen:
- Stornierungen bis 6 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag: 50% des vereinbarten Rechnungsbetrages
- Stornierung bis 3 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag: 80 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
- Stornierung weniger als 3 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag: 100 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
(5) Registrierkassenpflicht
Jede/r Unternehmer:in (Aussteller:in) muss selbst überprüfen, ob prinzipiell die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse für sein/ihr Unternehmen besteht.
Es besteht eine Erleichterung für sogenannte "mobile Gruppen". Verkäufe auf Messen werden als mobile Umsätze gewertet. Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet sind, können ihre Barumsätze nach Rückkehr in ihre Betriebsstätte ohne Aufschub einzeln in einer Registrierkasse nacherfassen. Sie müssen dem Leistungsempfänger jedoch im Zeitpunkt des Umsatzes einen Beleg aushändigen und eine Durchschrift aufbewahren.
(6) Rechnungslegung
Als gemeinnütziger Verein fakturieren wir 10% Ust. bei unseren Preisen. Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise.
Die Rechnungslegung erfolgt nach positiver Prüfung der Anmeldung einmalig mit Gesamtbetrag und ausschließlich elektronisch!
Unsere Aussteller:innen stimmen hiermit zu, dass Rechnungen vom Verein „Grazer Eco Festival Verein für Nachhaltigkeit“ elektronisch versendet werden!
(7) Standgröße & Nebenkosten
- Es werden Standard-Flächen zu einem Fixpreis angeboten. Die aktuellen Preise entnehmen Sie bitte direkt dem Anmeldeformular.
- In der Standmiete und der Werbepauschale sind Organisation, PR, Drucksorten, Website, Werbung und Pressearbeit für die Messe sowie Betreuung vor Ort, Betriebskosten und Endreinigung der Veranstaltungsräume enthalten.
- Die Veranstalter:innen sorgen für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Ausstellungsräumen. Die Reinigung der Standfläche der Ausstellungs-stände obliegt den Aussteller:innen. Wird der Stand nicht besenrein hinterlassen, werden die Kosten für die Reinigung der/m Ausstellenden nachverrechnet.
- Die zugewiesenen Standplätze dürfen in Format oder Fläche nicht eigenmächtig und ohne Absprache verändert werden, andernfalls wird dies in Rechnung gestellt.
(8) Standzuteilung
Die Standplatzvergabe erfolgt durch die Veranstalter:innen, das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Die Standplatzvergabe erfolgt in Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten.
Die Veranstalter:innen behalten sich vor, geringfügige Änderungen der Standplatzgrößen vorzunehmen, wenn die Umstände dies erfordern. Derartige Änderungen werden seitens der Veranstalter:innen rechtzeitig bekannt gegeben.
(9) Aufbau & Gestaltung der Stände
- Standbau und Gestaltung müssen sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den allgemeinen und besonderen baurechtlichen Bestimmungen einschließlich etwaiger lokaler Vorschriften sowie den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen. Das Standbaumaterial muss ebenfalls sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Die Stände müssen ferner so gestaltet und aufgebaut sein, dass keine Person geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt und keine Sache beschädigt werden kann. Bohrungen, Beschriftungen etc. der Ausstellungsräume sind nicht gestattet.
- Messebauelemente des Geco-Festivals, die durch Aussteller:innen irreversibel verändert oder beschädigt werden, werden in Rechnung gestellt.
- Bei genehmigungspflichtigen Aufbauten, Eventmodulen etc. sind alle Genehmigungen mitzuführen und den Veranstalter:innen auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die mit der Anmeldung zur Messe angegebene benötigte Stromleistung ist einzuhalten, andernfalls behalten wir uns das Recht vor, Geräte vom Netz zu nehmen. Alle Geräte müssen betriebstauglich sein und den österreichischen Sicherheitsnormen für Elektrogeräte entsprechen.
- Feuerlöscher und Hinweisschilder dürfen weder verstellt noch verhängt, Notausgänge nicht verbaut oder zugestellt werden.
- Offenes Feuer jeglicher Art ist am gesamten Veranstaltungsort strengstens verboten. Verstöße werden mit Strafen von € 1.000,- geahndet.
- Im Veranstaltungsbereich dürfen nur Materialien (Dekorationen, Kojen, Fußbodenbeläge und dgl., welche schwer brennbar (Klasse B 1), schwach qualmend (Klasse Q 1) und nicht zündend tropfend (Klasse TR 1) gemäß Ö-Norm B 3800 bzw. (Feuerwiderstand B s1.d0 – C s1.d0) gem. EN 13.501-1 i.d.g.F., sind, verwendet werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer österr. staatl. autorisierten Prüfanstalt müssen für die Dauer der Veranstaltung vorhanden sein und sind den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. Dekorationen dürfen nur mit einem Mindestabstand von 50 cm von gefährlichen Wärmequellen (z.B. Heizstrahler, Scheinwerfer, Kochstellen, etc.) angebracht werden. Leere Kartons sind aus feuerpolizeilichen Gründen sofort zu zerlegen/entsorgen/abzutransportieren.
- Die Aussteller:innen haften für die Einhaltung der obigen Absätze und der dort bezeichneten Vorschriften und halten die Veranstalter*innen in jeder Hinsicht (zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) schad- und klaglos.
- Die Aussteller:innen haften für jegliche Schäden, die sie durch unerlaubtes Bohren, Hämmern, Bekleben der Wände, Fenster, Türen oder sonstiger Einrichtungen der Veranstaltungsstätte verursachen.
- Die Aussteller:innen haben sich an vorgegebene zeitliche Richtlinien in Bezug auf Auf- und Abbau des Standes zu halten. Wird der Stand zu spät aufgebaut bzw. zu früh abgebaut, hält sich der Veranstalter frei, eine Pönale in Höhe von € 500,00 zu verrechnen. Eventelle Strafzahlungen, die durch das Missachten der Richtlinien und Anweisungen entstehen und durch die Stadt Graz sowie der Kontrollorgane des Parkraum- und Sicherheitsservices ausgestellt und eingefordert werden, hat der Aussteller/die Ausstellerin zu tragen.
(10) Gemeinschaftsstand
Ausstellende dürfen die überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung der Veranstalter:innen nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugängig machen. Für die Hinzunahme eines anderen Unternehmens mit eigenem Ausstellungsgut ist die Zustimmung durch die Veranstalter*innen notwendig.
(11) Standbetreuung
Der Stand muss während der gesamten Öffnungszeiten an beiden Veranstaltungstagen mit Personal besetzt sein. Wird von den Veranstalter:innen wahrgenommen, dass der Stand unbesetzt ist, hält sich der Veranstalter frei, eine Pönale in Höhe von € 500,00 zu verrechnen.
(12) Anweisungen des Veranstalters
Die Aussteller:innen verpflichten sich, in Organisations- und Sicherheitsfragen den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals Folge zu leisten. Dies gilt sowohl für mündliche Anweisungen als auch für schriftliche Anweisungen, etwa in Form von Aussendungen des Veranstalters.
(13) Abstellen von Fahrzeugen & Gütern
- Aussteller:innen verpflichten sich die Angaben des Infoblattes „Zulieferung & Abtransport“ zu halten. Dies wird mit der Buchungsbestätigung übermittelt.
- Das Parken am Gelände des Grazer Hauptlatzes ist strikt untersagt und führt zur Anzeige durch die Stadt Graz.
- Ware, Materialien und Messemobiliar dürfen nicht am Messegelände abgelagert werden. Bei Missachtung werden allfällige Lager- und Transportgebühren verrechnet.
(14) Höhere Gewalt & ähnliche Ereignisse
Sollte der Standmietvertrag aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die die Veranstalter:innen nicht zu vertreten haben, nicht erfüllt werden können, sind die Veranstalter:innen berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dem Ausstellenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung von 50% bereits erbrachter Standmieten zu. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf entgangene Gewinne, sind ausgeschlossen.
(15) Haftung
- Die Veranstalter:innen sind lediglich verpflichtet, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen die vereinbarten Standflächen zur Verfügung zu stellen und allfällige weitere in diesem Vertrag ausdrücklich bezeichnete Leistungen zu erbringen (z.B.: Punkt 7.2). Es treffen die Veranstalter:innen keine darüberhinausgehenden Leistungspflichten. Demgemäß werden sämtliche Ersatzansprüche, die nicht auf eine vorsätzliche Verletzung dieser ausdrücklich übernommenen Leistungspflichten zurückgehen, ausgeschlossen. Gleichermaßen werden Ansprüche auf Gewährleistung oder ähnliche Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche der Aussteller:innen gegenüber den Veranstalter:innen, unabhängig vom Rechtsgrund, sind somit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Veranstalter:innen, ihre gesetzliche Vertreter:in oder Erfüllungsgehilfen/Erfüllungsgehilfin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Ausstellende haften für Schäden, die durch ihre Angestellten, Beauftragte oder Ausstellungsgegenstände oder -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und halten die Veranstalter*innen diesbezüglich schad- und klaglos.
(16) Sonstiges
- Ausstellende erkennen mit ihrer Bestätigung auf dem Anmeldeformular die Verbindlichkeit dieser Teilnahmebedingungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Der/die Unterzeichnende erklärt sich handlungsbevollmächtigt.
- Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Erfüllungsort ist Graz, Gerichtsstand ist Graz.
- Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.